Regel 260: Vermessung von Ausrüstungsgegenständen


Der Schiedsrichter ist berechtigt, von sich aus jeden beliebigen Ausrüstungsgegenstand zu vermessen.
Der Captain eines Teams kann beim Schiedsrichter eine formelle Beschwerde hinsichtlich der Masse eines speziell bezeichneten Ausrüstungsgegenstandes anbringen.
Der Schiedsrichter nimmt die notwendige Vermessung unverzüglich vor.
Während dem Spielunterbruch, nach einem erzielten Tor, kann keine Vermessung mehr verlangt werden.
  • Ist die Beschwerde ungerechtfertigt, erhält das Team, das die Vermessung verlangte, eine:
        Kleine Bankstrafe (Regel 555)
  • Ist die Beschwerde gerechtfertigt, erhält der fehlbare Spieler eine:
        Kleine Strafe (Regel 555)
Das Vermessen von Ausrüstungsgegenständen ist auf einen Antrag und ein Team in einer Spielunterbrechung begrenzt.
Als Folge einer Vermessung eines Ausrüstungsgegenstandes kann ein erzieltes Tor nicht aberkannt werden.
  • Vermessen von Torhüter-Ausrüstungsgegenständen kann nur unmittelbar nach dem Ende eines Spieldrittels verlangt werden.
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