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Regel
230: Torhüter-Ausrüstung
Mit Ausnahme der Schlittschuhe und des Stockes darf die vom Torhüter getragene Ausrüstung
nur den Zweck erfüllen, dessen Kopf und Körper zu schützen.
Die Ausrüstung darf keine ”besonderen Vorkehrungen” aufweisen, welche dem Torhüter
zusätzliche, unerlaubte Hilfe beim Hüten des Tores gewähren könnten.
- Es nicht gestattet, an der Unterseite der Beinschoner etwas zu befestigen, um damit
den Zwischenraum vom unteren Rand der Schoner bis zur Eisfläche zu abzudecken.
- Die maximale Krümmung der Stockschaufel darf
nicht mehr als 1.5 cm betragen. Gemessen wird die
maximale Krümmung ab einer Geraden, die zwischen
der Ferse und dem Ende der Stockschaufel gezogen
wird. (Die Distanz von dieser Geraden zu irgendeinem
Punkt an der Stockschaufel darf an keiner Stelle mehr
als 1.5 cm betragen.)
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