Regel 230: Torhüter-Ausrüstung


Mit Ausnahme der Schlittschuhe und des Stockes darf die vom Torhüter getragene Ausrüstung nur den Zweck erfüllen, dessen Kopf und Körper zu schützen.
Die Ausrüstung darf keine ”besonderen Vorkehrungen” aufweisen, welche dem Torhüter zusätzliche, unerlaubte Hilfe beim Hüten des Tores gewähren könnten.
  • Es nicht gestattet, an der Unterseite der Beinschoner etwas zu befestigen, um damit den Zwischenraum vom unteren Rand der Schoner bis zur Eisfläche zu abzudecken.
  • Die maximale Krümmung der Stockschaufel darf nicht mehr als 1.5 cm betragen. Gemessen wird die maximale Krümmung ab einer Geraden, die zwischen der Ferse und dem Ende der Stockschaufel gezogen wird. (Die Distanz von dieser Geraden zu irgendeinem Punkt an der Stockschaufel darf an keiner Stelle mehr als 1.5 cm betragen.)
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