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Regel
510: Ergänzende Disziplinarmassnahmen
Es liegt im Ermessen der ”zuständigen Instanz” jedes Vorkommnis, das sich im Verlaufe
einer Spielveranstaltung auf oder neben dem Spielfeld und vor, während oder nach dem
Spiel zugetragen hat, nachträglich zu untersuchen.
In der Folge können dafür, nebst den in diesen Regeln festgelegten Massnahmen, weitere
zusätzliche Strafen ausgesprochen werden.
Es ist dabei belanglos, ob die Vorfälle vom Schiedsrichter bereits geahndet worden sind. | Vorherige | Nächste | |