Regel 510: Ergänzende Disziplinarmassnahmen


Es liegt im Ermessen der ”zuständigen Instanz” jedes Vorkommnis, das sich im Verlaufe einer Spielveranstaltung auf oder neben dem Spielfeld und vor, während oder nach dem Spiel zugetragen hat, nachträglich zu untersuchen.
In der Folge können dafür, nebst den in diesen Regeln festgelegten Massnahmen, weitere zusätzliche Strafen ausgesprochen werden.
Es ist dabei belanglos, ob die Vorfälle vom Schiedsrichter bereits geahndet worden sind.
VorherigeNächste